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Seit dem 1. Januar 2016 akzeptieren wir leider keine Kreditkarten- oder PayPal-Zahlungen mehr.    

Warum nicht?

Viele Jahre lang, mit Ausnahme der Jahre 2023 und 2024, als sich PayPal Inc. vom thailändischen Markt zurückzog, waren wir stolz darauf, eine Komplettlösung für PayPal- und Kreditkartenzahlungen anzubieten. Die Rückkehr von PayPal nach Thailand nach der Gründung von PayPal Thailand Ltd. brachte höhere Gebühren, die Einführung der Mehrwertsteuer, eine komplexe Website für PayPal-Geschäftskonten, bürokratische Hürden, nur Support durch eingeschränkten Chatbot-Support, und ständig wechselnde Geschäftsbedingungen mit sich.

Online-Käufer erwarten niedrigere Preise. Während dies für einige große Einzelhändler üblich ist, stellen Poolprodukte einen Nischenmarkt dar: Die Verkaufsmengen sind gering und die Grosshandel Rabatte für Händler minimal. Hinzu kommt die Verdrängungswettbewerb (1)  von grossen Mehrmarkenunternehmen, die Poolprodukte unter den Großhandelspreisen verkaufen.

Als einziges Poolunternehmen in Thailand, das sich nur auf den Markt der Expats spezialisiert hat, können wir die zusätzlichen Kosten für die Abwicklung von PayPal- und Kreditkartenzahlungen nicht länger tragen. Um diese Zahlungsmethode weiterhin anbieten zu können, müssten wir unsere Preise rundum um 6 % erhöhen.

Unsere Kunden suchen nach den besten Preisen. Um als Online-Händler wettbewerbsfähig zu bleiben, haben wir uns daher entschieden, Kreditkarten- und PayPal-Zahlungen nicht mehr zu akzeptieren. Für Ihre Online-Einkäufe bei unabhängigen Händlern empfehlen wir Banküberweisungen, die von den meisten Fachgeschäften in Thailand genutzt werden. So profitieren Sie von persönlichem Service und kompetenter technischer Beratung in Ihre Sprache.

Banküberweisungen per Smartphone oder Geldautomat sind für Sie und den Verkäufer einfach, kostenlos, sicher und sofort.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre anhaltende Unterstützung unserer Produkte und Dienstleistungen und wünschen Ihnen ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2026.

1. Die Kampfpreisunterbietung gemäß Art. 102 AEUV bzw. § 19/§ 20 GWB als Behinderungsmissbrauch ist strafbar.


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